Satzung

Mittelstandsvereinigung Wittstock e.V.

(Fassung vom 16.10.1995 mit Änderung vom 07. Dezember 2015)

 

§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Wirtschaftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mittelstandsvereinigung Wittstock e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein ist in Wittstock und Umgebung tätig und hat seinen Sitz in Wittstock.

  3. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des ortsansässigen Mittelstandes, ebenso die Förderung von bürgerlichem Engagement zugunsten von Erziehung, Kultur, traditionellen Brauchtum und Sport zu gemeinnützigen Zwecken, durch finanzielle, organisatorische und planerische Unterstützung seitens seiner Mitglieder.

 

  1. Die Wahrnehmung der Interessen aller klein- und mittelständischen Unternehmer sowie der freien Berufe erfolgt zum Wohle der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Region der Stadt Wittstock sowie deren Umgebung.

 

  1. Der Verein kann Kooperationen mit anderen Vereinen, Institutionen und Unternehmen eingehen, sofern es der Förderung des Vereinszweckes dienlich ist.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2.  

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Begutachtung vorzulegen. Die Mittelstandsvereinigung Wittstock e.V. ist ein branchenübergreifender und politisch unabhängiger Verein und versteht sich als eine auf freiwilligen Zusammenschluss beruhende Vereinigung ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes.

 

§ 3 Mittel

 

Die Mittel zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden durch folgende Einnahmen aufgebracht:

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied können alle natürlichen Personen werden, auch soweit sie noch nicht Unternehmer oder selbständige Gewerbetreibende sind, ebenso juristische Personen.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahmeanträge von Mitgliedern.

  3. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag i.H.v. 62,00 €. Änderungen über die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01.04. eines jeden Jahres fällig.

  3. Existenzgründer sind im ersten Jahr der Mitgliedschaft vom Mitgliedsbeitrag befreit.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung ebenfalls befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder des Vereines haben das Recht, die Leitungsorgane zu wählen und in diese gewählt zu werden und die Aufgabenstellung und Arbeitsweise durch Vorschläge, aktive Mitarbeit und Kritik mitzubestimmen.

  2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung. Die Dienste und Leistungen des Vereins stehen den Mitgliedern gleichermaßen zur Verfügung.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke nach Kräften zu fördern und mit eigener Initiative an der Arbeit des Vereins teilzunehmen sowie den Beitrag gemäß Beitragsordnung zu zahlen. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachkommen, verlieren den Anspruch auf die Leistung bzw. Dienste des Vereins sowie ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod oder Austritt, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person oder Austritt.

  2. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit während einer ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand mittels einfachen Briefes oder per Mail einzuberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder Antrag hierauf stellen.

  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Ehrenmitglieder.

 

§ 10 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindesten 4 Mitgliedern.

  2. Der Vorstand wählt den

 

  1. Jedes Mitglied des Vorstandes ist alleinvertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder, wer von ihnen die Aufgaben des Ausgeschiedenen übernimmt. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit.

  4. Alle Verwaltungsaufgaben, die nicht ausdrücklich durch vorstehende Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, hat der Vorstand zu erledigen. Dies sind insbesondere:

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder. Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  3. Mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wird darüber bestimmt, welcher regionalen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft, das nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins zugeführt wird. Diese darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

 

Sollten Bestandteile dieser Satzung unwirksam sein, ist die Satzung im Übrigen wirksam.

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

 

Wittstock, den 07.12.2015

 

D. Beuß A. Klünder J. Kübler

 

A. Gottschalk Th. Köhring A. Stebner